3.Mose 13

März 06

Heutige Bibellese:

3.Mose 13,1-59 / Markus 12,38-13,13 / Psalm 51,1-21 / Sprüche 10,31-32


Aussatz ist ein Symbol für die Sünde. Aussatz (und auch Sünde) hat verheerende Wirkungen und ist ansteckend. Deshalb musste der Aussätzige seine Kleider zerreißen, den Bart verhüllen, das Lager verlassen und „unrein, unrein“ ausrufen, als Zeichen für den traurigen Zustand, in dem sich der Erkrankte befand.

Nun kann Sünde auch im „Lager der Glaubenden“, der Gemeinde, auftreten. Leider gibt es keinen Christen, der sündlos wäre. Aber wenn moralische Sünde innerhalb der Gemeinde offenbar wird, dann soll das (wegen der „Ansteckungsgefahr“, aber auch wegen des schlechten Zeugnisses vor den Außenstehenden) nicht toleriert werden. Die betreffende Person soll ausgeschlossen („hinausgetan“) werden (1.Kor 5). Auch Irrlehren können „um sich fressen wie ein Krebs“, d.h. schnell viele vom gesunden Glauben wegführen. Deshalb soll auch Irrlehrern die Gemeinschaft verwehrt werden (1.Tim 1,20; 2.Tim 2,16-18; 2.Joh 9-11). Doch Vers 46 macht auf etwas sehr Wichtiges aufmerksam: Der Ausschluss soll nur so lange erfolgen, wie das Aussatzmal an der betreffenden Person zu finden ist. Ziel jedes Ausschlusses ist die Wiederherstellung des Betreffenden. Wenn der Sünder Buße getan hat, soll die Gemeinde ihm vergeben (denn Gott hat ihm auch vergeben!) und ihn in Liebe wieder aufnehmen (2.Kor 2,6-8).

Ein Ausschluss soll immer das letzte Mittel sein, das nur dann eingesetzt wird, wenn persönliche Gespräche nicht zur Einsicht und zum Umdenken führen (Mt 18,15-17). Die persönlichen Gespräche sollen von „geistlichen“ Personen in sanftmütiger Gesinnung (d.h. nicht rechthaberisch oder überheblich) geführt werden (Gal 6,1). Und bevor es zu einem Ausschluss kommt, muss die Sache sorgfältig überprüft werden. Beim Gesetz vom Aussatz wird immer wieder betont, dass bei nicht eindeutigen Fällen die Person für sieben Tage weggeschlossen werden sollte, um dann erneut vom Priester begutachtet zu werden – und wenn immer noch Zweifel bestanden, wurde der Fall nach einer zweiten „Bewährungsfrist“ nochmals geprüft!


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